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Zisterne in Niedersachsen: Genehmigung und Pflichten

In Niedersachsen sind Behälter für Regenwasser bis 100 m³ Rauminhalt (ohne Höhengrenze) verfahrensfrei. Eine Zisterne für Haus und Garten braucht damit in aller Regel keinen Bauantrag.

Die Regel

Anhang Nr. 5.7 NBauO: 5.7: Behälter für Regenwasser mit nicht mehr als 100 m³ Rauminhalt; 5.6: Behälter mit nicht mehr als 50 m³ Rauminhalt und mit nicht mehr als 3 m Höhe (nicht für Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe).

Niedersachsen hat eine eigene Nummer für Regenwasserbehälter: bis 100 m³, ohne Höhengrenze und auch im Außenbereich.

Quelle: Niedersächsische Bauordnung. NBauO v. 03.04.2012, zuletzt geändert durch G v. 25.06.2025 (Nds. GVBl. Nr. 52); Anhang Nr. 5 dabei nach Synopse MW (Stand 23.06.2025) unverändert. Geprüft am 7.11.2026.

Überlauf und Versickerung

Auf Wohngrundstücken darfst du Wasser von Dach-, Hof- und Wegeflächen ohne Erlaubnis versickern; Hofflächen mit Autoverkehr nur über den bewachsenen Boden. (§ 86 NWG (Fundstelle nicht im Wortlaut geprüft))

Geht der Überlauf in den Kanal, entscheidet die Entwässerungssatzung deiner Gemeinde. Überlauf richtig planen

Nutzung im Haus

Für WC und Waschmaschine gilt bundesweit die Trinkwasserverordnung: Anzeige beim Gesundheitsamt vier Wochen vor Baubeginn (§ 12), keine Verbindung zur Trinkwasserleitung, Kennzeichnung der Leitungen (§ 13). Mehr dazu

Check für Niedersachsen

Wo liegt das Grundstück?
Form und Außenmaße

Womit wird geheizt?
Wohin läuft der Überlauf?

Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Auch ohne Bauantrag gelten der Bebauungsplan, örtliche Satzungen (z. B. Gestaltungs- oder Baumschutzsatzung), das Nachbarrecht deines Landes und der Brandschutz. Verbindlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. Im Zweifel dort vorher anfragen, das kostet meist nichts.

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